Dienstag, 2. Januar 2024
93. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung, mit der Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag festgelegt werden
Auf Grund der §§ 26 und 31 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. November 1996, mit der Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag festgelegt werden, LGBl Nr 96, wird geändert wie folgt:
1. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 3 ersetzt.
Mit diesen Dokumenten können die Verträge digital ausgefüllt werden: